Garantie

VERARBEITUNGS- UND MONTAGEVORSCHRIFTEN

Die Verarbeitung hat nach den Fachregeln des ZVSHK bzw. ZVDH und den technischen Vorgaben von NedZink zu erfolgen. Für weitere Informationen über die Verarbeitung von NedZink Produkten besuchen Sie bitte unsere Internetseiten www.nedzink.de oder www.nedzink.com.

Garantie

Das technische Know-how und das ausgereifte Qualitätsmanagement der NedZink B.V. in Verbindung mit regelmäßigen Qualitätsprüfungen durch unabhängige Prüfi nstitute bürgen für eine gleichbleibend hohe Qualität der produzierten Halbzeuge und der vorgefertigten Erzeugnisse. Für diesen Fall bietet NedZink seinen Kunden aus Handel, Handwerk und Bauplanung die Sicherheit eines direkten Gewährleistungs anspruches zur raschen und fachgerechten Schadensregulierung über einen Zeitraum von 10 Jahren.

Produkte

Unter diese Garantieerklärung fallen Tafeln, Bänder und Streifen aus NedZink, durch NedZink vorgefertigte Dach- und Fassadenteile aus NedZink und durch NedZink hergestellte Bauklempnereiprofi le aus NedZink, in der Ausführung NedZink NATUREL (walzblank) oder NedZink NOVA (werkseitig vorbewittert). Die NedZink B.V. in Budel – Dorplein / Niederlande sichert für die vorstehend bezeichneten, von der NedZink B.V. gelieferten und mit Firmenzeichen der NedZink gekennzeichneten Produkte als Eigenschaft zu, dass diese Produkte den gültigen EN- und DINNormen sowie den darüber hinausgehenden Anforderungen des NedZink Produktzertifi kates entsprechen. Unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Montage gültigen Verarbeitungsrichtlinien von NedZink und den Fachregeln des ausführenden Gewerkes sind die Produkte für die Dauer der Garantiezeit dauerhaft und in einwandfreier Weise funktionsfähig.

Garantiezeit

Die Garantiezeit beträgt 10 Jahre ab dem 1. Juli des Herstellungsjahres. Das Herstellungsjahr wird im Stempel auf den vorstehend bezeichneten Produkten angegeben.

Haftung

Entstehen bei der Verwendung von vorgenannten Produkten Schäden aus

  • Konstruktionsfehlern, soweit von NedZink B.V. zu verantworten
  • Fabrikationsfehlern
  • Materialfehlern
  • Instruktionsmängeln durch fehlerhafte Verlege- und Einbauanleitungen
  • Fehlen von durch NedZink B.V. im NedZink Produktzertifi kat zugesicherten Eigenschaften
  • Abweichungen von zum Herstellungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen oder allgemein geltenden amtlichen Richtlinien, Bau- und Prüfungsgrundsätzen, amtlichen Prüfungszeugnissen und Zulassungsbescheiden so übernimmt NedZink B.V. die nachstehenden Verpfl ichtungen.

Im Falle der Nachbesserung kostenlose Ersatzlieferung frei Verwendungsstelle der für die Behebung des Schadens notwendigen Teile und Übernahme der notwendigen Aus- und Einbaukosten einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Gebäudezustandes bis zu einer Höchstsumme je Schadensereignis von max. € 1.250.000 für Sach- und Personenschäden. Die Kostenübernahme basiert auf den am Ort und zur Zeit der Instandsetzungsarbeiten gültigen Marktpreisen. Im Falle der Minderung Ersatz des Rechnungsbetrages durch begründete und angemessene Minderung bis zu einer Höchstsumme je Schadensereignis von € 300.000. Nach Feststellung des Schadens behält NedZink B.V. sich vor, die aufgetretenen Schäden selbst zu beseitigen oder durch von ihr zu beauftragende Firmen auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts ist dem Anspruchsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Minderung kann nur beansprucht werden, wenn NedZink B.V. die Nachbesserung ablehnt. Stehen im Übrigen die Kosten einer Nachbesserung in einem objektiven Missverhältnis zur Bedeutung des Mangels, kann NedZink B.V. den Anspruchsteller auf sein Recht zur Minderung verweisen. Die Garantieerklärung gilt auch für Schäden wie vorstehend unter Haftung genannt, soweit diese im Zeitraum zwischen Einbau und Abnahme der Leistung entstehen.

Obliegenheiten des Anspruchstellers

Dem Anspruchsteller obliegt

  1. Beachtung und Einhaltung der zum Zeitpunkt der Montage gültigen Verlege- und Einbauanleitungen sowie der schriftlichen Angaben zum Verwendungsbereich der vorgenannten Produkte.
  2. Bestimmungsgemäße Montage unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Verlegung bzw. des Einbaus geltenden anerkannten Regeln der Technik.
  3. Unverzügliche Vornahme aller notwendigen Maßnahmen zur Schadensminderung.
  4.  Unverzügliche Meldung auftretender Schäden an NedZink. Die Meldung hat innerhalb von fünf Werktagen ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Anspruchsteller entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, dass der Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach auf ein Produkt von NedZink zurückzuführen ist. Auf Verlangen von NedZink ist der Anspruchsteller zu einer schriftlichen Darstellung des Schadensfalles innerhalb einer angemessenen Frist verpfl ichtet.
  5.  NedZink ist Gelegenheit zu geben, vor den Instandsetzungsarbeiten den Schaden selbst oder durch Sachverständige feststellen und begutachten zu lassen. Dazu hat sich NedZink unverzüglich nach Schadensmeldung gegenüber dem Anspruchsteller zu erklären. NedZink ist auf Wunsch vor Beginn der Garantiearbeiten ein Kostenvoranschlag vorzulegen.
  6.  Die für den Schaden ursächlichen Teile sind in jedem Falle bis zur endgültigen Abwicklung des Schadensfalles aufzubewahren und NedZink auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  7.  Wird eine der vorstehend genannten Obliegenheiten verletzt, so ist NedZink von der Haftung frei. Das Gleiche gilt für Schäden, die bei rechtzeitiger Beanstandung nicht entstanden wären. Die Haftung besteht insoweit fort, als die Verletzungen ohne Einfl uss auf die Feststellung oder Höhe des Schadens geblieben sind.

Einigung und Schlichtung 

Bei im Zusammenhang mit dieser Garantieerklärung entstehenden Streitigkeiten sollen, bevor ordentliche Gerichte angerufen werden, Gespräche mit dem Ziel aufgenommen werden, den Streit im Wege der gütlichen Einigung beizulegen. Die Beteiligten verständigen sich auf einen neutralen Sachverständigen, der ein technisches Gutachten erstellt. Die Kosten des Schiedsgutachtens werden entsprechend dem Grad der den beiden Parteien zuzurechnenden Schadensverursachung nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgeteilt bzw. einer der parteien zugemessen. Der Gerichtsweg bleibt von dieser Schlichtungsklausel unberührt. Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Garantienehmers.

Laufzeit

Diese Garantieerklärung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.